AMNOG-Leitfäden

Dauerhafte Leitfäden zu den zentralen Fragen des deutschen AMNOG-Verfahrens.

AMNOG-Leitfäden zu Verfahren und Dossier

AMNOG-Leitfaden07.10.2026

Zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT): Bedeutung für AMNOG und Nutzenbewertung

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom G-BA festgelegte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels im AMNOG-Verfahren. Sie bestimmt damit wesentlich, welche klinische Evidenz die deutsche Bewertungsfrage beantworten kann.

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AMNOG-Leitfaden07.10.2026

Stellungnahme und mündliche Anhörung im AMNOG-Verfahren

Stellungnahme und mündliche Anhörung ermöglichen es, nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung offene Bewertungsfragen vor dem abschließenden G-BA-Beschluss zu adressieren. Die schriftliche Stellungnahme reagiert strukturiert auf die Bewertung von IQWiG beziehungsweise G-BA. Die

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AMNOG-Leitfaden03.10.2026

G-BA-Beratung: Vorbereitung und Market-Access-Planung in Deutschland

Die Market-Access-Planung für Deutschland beginnt idealerweise vor Abschluss der klinischen Entwicklung. Für die spätere frühe Nutzenbewertung ist entscheidend, ob Studienpopulation, Vergleichstherapie, patientenrelevante Endpunkte und Analysen die deutsche Bewertungsfrage abdecken. Die G-BA-Beratung ist deshalb ein zentraler früher Baustein der Market-Access-Planung in Deutschland.

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AMNOG-Leitfaden09.09.2026

AMNOG-Dossier: Aufbau, Module und Anforderungen der Nutzenbewertung

Das AMNOG-Dossier ist die strukturierte Evidenzeinreichung des pharmazeutischen Unternehmers für die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. Es umfasst fünf Module und verbindet Angaben zum Arzneimittel und zur deutschen Versorgung mit der klinischen Evidenz zum Zusatznutzen und den zugrunde liegenden Dokumenten und Nachweisen.

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AMNOG-Leitfaden28.07.2026

AMNOG-Verfahren: Ablauf und Vorbereitung der frühen Nutzenbewertung

Das AMNOG-Verfahren führt von der Einreichung des Nutzendossiers über die frühe Nutzenbewertung und den G-BA-Beschluss bis zur anschließenden Vereinbarung des Erstattungsbetrags für ein neues Arzneimittel in Deutschland. Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bildet damit ein

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