Leitfaden

Zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT): Bedeutung für AMNOG und Nutzenbewertung

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom GBA festgelegte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels im AMNOG-Verfahren. Sie bestimmt damit wesentlich, welche klinische Evidenz die deutsche Bewertungsfrage beantworten kann.

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom G-BA festgelegte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels im AMNOG-Verfahren. Sie bestimmt damit wesentlich, welche klinische Evidenz die deutsche Bewertungsfrage beantworten kann.

Die zVT ist nicht nur eine formale Angabe im AMNOG-Dossier. Sie verbindet klinische Entwicklung, G-BA-Beratung, Evidenzplanung, Dossier und spätere Nutzenbewertung. Im günstigsten Fall liegt eine geeignete randomisierte Studie vor, die das neue Arzneimittel direkt mit der relevanten zVT vergleicht. Weicht der Studienkomparator von der späteren zVT ab, muss dagegen geprüft werden, welche Evidenz für die deutsche Bewertungsfrage noch verwertbar ist.

Besonders relevant ist die zeitliche Dimension: Eine im Rahmen einer frühen G-BA-Beratung benannte zVT ist nicht zwangsläufig der Vergleichsmaßstab, der später der Nutzenbewertung und dem G-BA-Beschluss zugrunde liegt. Veränderungen des Therapiestandards, neue Evidenz, aktualisierte Leitlinien oder neue Therapieoptionen können die Einordnung während der Entwicklung und des AMNOG-Verfahrens verändern.

Regulatorischer Stand: Oktober 2026. Die konkrete zVT und die jeweils geltenden methodischen und rechtlichen Anforderungen sollten für jedes Verfahren anhand der aktuellen G-BA-Unterlagen und Primärquellen geprüft werden.

Die zVT wirkt sich auf das gesamte AMNOG-Verfahren aus: Die G-BA-Beratung kann die erwartete zVT vorab klären, der Leitfaden zum AMNOG-Dossier zeigt, wie der Vergleichsmaßstab in die Evidenzeinreichung einfließt, und der Leitfaden zu Stellungnahme und mündlicher Anhörung erläutert, wie offene Fragen dazu im weiteren Verfahren adressiert werden können.

Zweckmäßige Vergleichstherapie im Überblick

Die zVT definiert, gegenüber welcher Therapie der Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels im regulären AMNOG-Verfahren bewertet wird. Die Festlegung erfolgt durch den G-BA für das jeweilige Anwendungsgebiet und gegebenenfalls getrennt für unterschiedliche Patientengruppen.

Merkmal

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Festlegung

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Kontext

Frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Funktion

Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens

Bezug

Anwendungsgebiet und relevante Patientengruppen

Frühe Einordnung

insbesondere im Rahmen einer G-BA-Beratung möglich

Evidenz

Vergleichende Evidenz gegenüber der relevanten zVT

Finale Einordnung

G-BA-Beschluss über den Zusatznutzen

Für die Evidenzplanung ergibt sich daraus eine direkte Verbindung:

klinische Evidenz → Vergleich mit der zVT → Bewertung des Zusatznutzens

Die Frage nach der zVT betrifft deshalb nicht erst das fertige AMNOG-Dossier. Je nachdem, welcher Vergleichsmaßstab für Deutschland relevant wird, können bereits Studiendesign, Comparator-Strategie, statistische Analysen und die spätere Verwertbarkeit der klinischen Evidenz betroffen sein.

Der G-BA legt die zVT anhand des deutschen Versorgungskontexts fest

Die Festlegung der zVT berücksichtigt den aktuellen medizinischen Kenntnisstand und die Versorgungssituation im jeweiligen Anwendungsgebiet. Der G-BA prüft dabei nicht nur, welche Therapieoptionen grundsätzlich verfügbar sind, sondern welche Behandlung für die konkrete Bewertungsfrage als zweckmäßig anzusehen ist.

Für die Bestimmung der zVT sind insbesondere vier Kriterien relevant:

  1. Kommt ein Arzneimittel als Vergleichstherapie in Betracht, muss es grundsätzlich für das betreffende Anwendungsgebiet zugelassen sein.

  2. Kommt eine nichtmedikamentöse Behandlung in Betracht, muss sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sein.

  3. Bestehende Beschlüsse, Bewertungen und Empfehlungen des G-BA zu Arzneimitteln und nichtmedikamentösen Behandlungen im Anwendungsgebiet werden berücksichtigt.

  4. Die Vergleichstherapie soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu den zweckmäßigen Therapien im Anwendungsgebiet gehören.

Zusätzlich ist die tatsächliche Versorgungssituation relevant. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann deshalb auch eine zulassungsüberschreitende Arzneimittelanwendung für die Bestimmung der zVT berücksichtigt werden.

Eine zVT muss außerdem nicht zwingend aus einem einzelnen Arzneimittel bestehen. Abhängig vom Anwendungsgebiet können auch mehrere Therapieoptionen, eine individualisierte Therapie, eine Therapie nach ärztlicher Maßgabe, eine nichtmedikamentöse Behandlung, bestmögliche unterstützende Behandlung oder beobachtendes Abwarten relevant sein.

Die konkrete Formulierung der zVT ist deshalb Teil der Bewertungsfrage und kann Konsequenzen dafür haben, welche vergleichende Evidenz erforderlich ist.

Leitlinien und Fachgesellschaften beeinflussen die Einordnung des Therapiestandards

Aktuelle evidenzbasierte Leitlinien sind eine wichtige Grundlage für die Einordnung des medizinischen Therapiestandards bei der Festlegung der zVT. Sie helfen zu beurteilen, welche Therapieoptionen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse für das jeweilige Anwendungsgebiet relevant sind.

Besonders relevant sind Leitlinien, deren Empfehlungen auf einer systematischen Evidenzbewertung beruhen und bei denen die Verbindung zwischen Empfehlung und zugrunde liegender Evidenz nachvollziehbar ist. Dabei sind Aktualität, Evidenzbasis und Übertragbarkeit auf den deutschen Versorgungskontext entscheidend.

Neben Leitlinien fließt medizinische Expertise in die Einordnung des Therapiestandards ein. Zu Fragen der zVT können wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft einbezogen werden.

Die Fragestellung richtet sich dabei auf den Therapiestandard im jeweiligen Anwendungsgebiet und nicht auf die Bewertung eines einzelnen neuen Arzneimittels.

Für die zVT-Planung bedeutet das, dass nicht nur bestehende G-BA-Beschlüsse betrachtet werden sollten. Auch Veränderungen in Leitlinien, neue klinische Evidenz und Entwicklungen der Versorgung können Hinweise darauf geben, ob sich der relevante Therapiestandard verändert.

Die zVT kann für unterschiedliche Patientengruppen verschieden sein

Ein zugelassenes Anwendungsgebiet führt nicht zwangsläufig zu einer einzigen zVT. Der G-BA kann die für die Nutzenbewertung relevante Population in mehrere Patientengruppen unterteilen und für diese unterschiedliche Vergleichstherapien bestimmen.

Die Bewertungsstruktur kann damit beispielsweise so aussehen:

Anwendungsgebiet → Patientengruppe A → zVT A → Zusatznutzen A

Anwendungsgebiet → Patientengruppe B → zVT B → Zusatznutzen B

Für die Evidenzplanung ist diese Unterteilung relevant, weil die klinischen Daten die jeweiligen Bewertungsfragen separat beantworten müssen. Eine Studie kann für die Gesamtpopulation klinisch aussagekräftig sein, aber nur für einen Teil der deutschen Patientengruppen einen geeigneten Vergleich gegenüber der jeweiligen zVT ermöglichen.

Population und zVT sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden. Veränderungen der Populationsabgrenzung können zugleich verändern, welcher Vergleichsmaßstab für die jeweilige Gruppe relevant ist.

Für das AMNOG-Dossier muss anschließend nachvollziehbar sein, welche Evidenz für welche Patientengruppe gegenüber welcher zVT vorliegt.

Unterschiedliche zVT-Formulierungen haben unterschiedliche Konsequenzen für die Evidenz

Die zVT wird nicht immer als einzelner Wirkstoff formuliert. Je nach Versorgungssituation kann der G-BA mehrere Therapieoptionen benennen oder eine Auswahl anhand patientenindividueller beziehungsweise ärztlicher Kriterien vorsehen.

Für die Evidenzplanung ist deshalb nicht nur entscheidend, welche Therapien grundsätzlich zur zVT gehören. Auch die konkrete Formulierung beeinflusst, wie der Vergleich in einer Studie abgebildet werden kann.

zVT-Formulierung

Charakteristik

Bedeutung für die Evidenz

„Wirkstoff A oder Wirkstoff B oder Wirkstoff C"

Mehrere explizit benannte Therapieoptionen

Ein geeigneter Vergleich gegenüber einer der genannten Optionen kann die Bewertungsfrage adressieren

Individualisierte Therapie

Auswahl anhand expliziter patientenindividueller Kriterien

Auswahl der Therapieoptionen und Zeitpunkt der Therapieentscheidung werden für das Studiendesign relevant

Therapie nach ärztlicher Maßgabe

Auswahl stärker anhand der ärztlichen Einschätzung und Versorgungssituation

Studienkonzept und Comparator-Auswahl müssen die relevante Versorgungssituation angemessen abbilden

Die konkrete Formulierung sollte deshalb zusammen mit den ergänzenden Hinweisen des G-BA gelesen werden. Diese können beispielsweise erläutern, welche Wirkstoffe als geeignete Komparatoren angesehen werden, welche patientenindividuellen Kriterien berücksichtigt werden sollen oder welche Art von Vergleich für die Nutzenbewertung relevant sein kann.

Eine „Oder"-Verknüpfung benennt mehrere mögliche Vergleichstherapien

Bei einer „Oder"-Verknüpfung nennt der G-BA mehrere Therapieoptionen, die grundsätzlich als zweckmäßige Vergleichstherapie infrage kommen. Eine Formulierung kann beispielsweise lauten:

Wirkstoff A oder Wirkstoff B oder Wirkstoff C

Die Optionen werden dabei als mögliche Vergleichstherapien explizit benannt. Abhängig von der konkreten Festlegung kann der Zusatznutzen gegenüber einer der genannten geeigneten Therapieoptionen nachgewiesen werden.

Für die Evidenzplanung ist entscheidend, ob der im klinischen Entwicklungsprogramm verwendete Comparator zu einer der relevanten Optionen gehört und die Behandlung auch hinsichtlich Population, Dosierung und Anwendung die deutsche Bewertungsfrage abbildet.

Bei einzelnen Wirkstoffen können zusätzliche Einschränkungen für bestimmte Patientengruppen bestehen. Die zVT sollte deshalb nicht nur auf Ebene des Wirkstoffnamens, sondern immer zusammen mit Anwendungsgebiet, Patientengruppe und ergänzenden Hinweisen des G-BA geprüft werden.

Eine individualisierte Therapie berücksichtigt definierte Patientenkriterien

Bei einer individualisierten Therapie richtet sich die Auswahl der Vergleichstherapie nach expliziten patientenindividuellen Kriterien. Dazu können beispielsweise Vortherapie, Schweregrad, Tumorlokalisation, Mutation oder andere klinisch relevante Merkmale gehören.

Welche Therapie für eine Patientin oder einen Patienten infrage kommt, hängt damit von den für die zVT genannten Kriterien ab.

Für vergleichende Studien kann dies besondere Anforderungen erzeugen. Sind mehrere Therapieoptionen Teil der individualisierten Therapie, muss die Auswahl der geeigneten Vergleichsbehandlung die patientenindividuelle Situation angemessen berücksichtigen.

Relevant kann insbesondere sein, wann die Entscheidung über die Vergleichstherapie getroffen wird. Die patientenindividuelle Therapieentscheidung sollte die tatsächliche therapeutische Auswahl widerspiegeln und nicht erst durch die spätere Gruppenzuordnung der Studie entstehen.

Eine Studie mit nur einem Comparator kann in solchen Konstellationen unter Umständen nur einen Teil der gesamten Bewertungsfrage abdecken. Für die Dossierplanung muss deshalb geprüft werden, für welche Patientengruppe sich aus der vorhandenen Evidenz tatsächlich Aussagen ableiten lassen.

Eine Therapie nach ärztlicher Maßgabe bildet eine andere Auswahlsituation ab

Bei einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe steht die Auswahl der Behandlung stärker im Ermessen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Anders als bei einer individualisierten Therapie sind die für die Auswahl maßgeblichen patientenindividuellen Kriterien nicht zwingend in gleicher Weise explizit vorgegeben.

Welche Therapieoptionen im konkreten Verfahren als geeignete Komparatoren angesehen werden, ergibt sich deshalb nicht allein aus der kurzen Bezeichnung „Therapie nach ärztlicher Maßgabe". Ergänzende Hinweise des G-BA können die relevanten Behandlungsoptionen und Anforderungen an den Vergleich näher beschreiben.

Je nach Versorgungssituation können zugelassene Arzneimittel und unter bestimmten Voraussetzungen auch Off-Label-Anwendungen relevant sein.

Für die Evidenzplanung ist insbesondere zu prüfen, ob das Studiendesign die therapeutische Auswahl im relevanten Versorgungskontext angemessen abbildet. Eine einzelne Vergleichstherapie kann hierfür je nach konkreter Festlegung nicht ausreichend sein.

Auch Off-Label-Use kann für die zVT relevant werden

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine zulassungsüberschreitende Arzneimittelanwendung bei der zVT berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei insbesondere, welche Therapie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im relevanten Anwendungsgebiet tatsächlich als Therapiestandard gilt.

Off-Label-Use ist damit nicht automatisch Bestandteil einer zVT, nur weil eine Therapie in der Versorgung eingesetzt wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Einordnung durch den G-BA sind maßgeblich.

Besonders relevant können Konstellationen sein, in denen eine Diskrepanz zwischen zugelassenen Arzneimitteln und den in Leitlinien empfohlenen oder in der Versorgung verwendeten Therapieoptionen besteht.

Die ergänzenden Hinweise zur zVT können in solchen Fällen benennen, welche zugelassenen oder zulassungsüberschreitend eingesetzten Wirkstoffe als geeignete Komparatoren betrachtet werden und wie die Wahl des Comparators im Dossier begründet werden soll.

Die zVT sollte bereits in der G-BA-Beratung adressiert werden

Die G-BA-Beratung bietet die Möglichkeit, die erwartete zVT und ihre Umsetzung im klinischen Entwicklungsprogramm vor der Dossiereinreichung zu adressieren. Das ist besonders relevant, solange Konsequenzen für Studiendesign, Evidenzplanung oder Dossierstrategie noch umgesetzt werden können.

Zwei unterschiedliche Fragen sollten dabei getrennt betrachtet werden:

  1. Welche Therapie beziehungsweise welche Therapieoptionen stellen nach dem aktuellen Kenntnisstand die zVT dar?

  2. Bildet der Comparator der für die Nutzenbewertung relevanten Studie diese zVT angemessen ab?

Die zweite Frage kann ebenso wichtig sein wie die erste. Eine grundsätzlich passende Vergleichstherapie führt nicht automatisch zu einer für AMNOG geeigneten Studie, wenn beispielsweise Dosierung, Population oder konkrete Umsetzung des Comparators von der deutschen Bewertungsfrage abweichen.

Der Zeitpunkt der Beratung ist dabei relevant. Eine sehr frühe Beratung eröffnet mehr Möglichkeiten, Ergebnisse in das Entwicklungsprogramm zu integrieren. Gleichzeitig steigt mit längerer Entwicklungszeit die Möglichkeit, dass sich Therapiestandard oder Versorgung bis zur Dossiereinreichung verändern.

Ablauf, Vorbereitung und mögliche Fragestellungen werden im Leitfaden zur G-BA-Beratung vertieft.

Eine früh benannte zVT kann sich bis zum G-BA-Beschluss verändern

Eine in einer G-BA-Beratung benannte zVT ist nicht zwangsläufig der Vergleichsmaßstab, der später der Nutzenbewertung und dem G-BA-Beschluss zugrunde liegt. Die Einordnung basiert auf dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand und der Versorgungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt.

Eine Veränderung kann grundsätzlich während verschiedener Phasen relevant werden:

G-BA-Beratung → klinische Entwicklung → Dossiervorbereitung → Dossiereinreichung → Nutzenbewertung → Stellungnahme und Anhörung → G-BA-Beschluss

Mögliche Gründe für eine veränderte zVT sind:

Entwicklung

Mögliche Konsequenz

Veränderter Therapiestandard

Andere Therapieoption wird als Vergleich relevant

Aktualisierte Leitlinie

Bisherige Therapieoptionen werden neu eingeordnet

Neue klinische Evidenz

Verhältnis bestehender Therapieoptionen verändert sich

Neue Therapieoption

Versorgungssituation verändert sich

Therapieoption nicht mehr verfügbar

Bisherige Vergleichsoption entfällt

Veränderung des Anwendungsgebiets

Andere Population oder Vergleichstherapie wird relevant

Bildung von Teilpopulationen

Mehrere unterschiedliche zVT können entstehen

Neue G-BA-Beschlüsse

Einordnung des Therapiestandards kann sich verändern

Nicht jede Änderung der Formulierung bedeutet dabei zwangsläufig eine vollständig neue inhaltliche Vergleichssituation. Formulierungen können auch angepasst werden, um die zVT klarer oder konsistenter darzustellen. Entscheidend ist deshalb, welche konkrete therapeutische und methodische Konsequenz aus einer Änderung folgt.

Dynamische Indikationsgebiete erhöhen das Risiko einer zVT-Änderung

In dynamischen Indikationsgebieten steigt die Unsicherheit darüber, welche Vergleichstherapie zum späteren Zeitpunkt der AMNOG-Nutzenbewertung relevant sein wird. Neue Arzneimittel, schnell wechselnde Leitlinien und neue Evidenz können den Therapiestandard während eines mehrjährigen klinischen Entwicklungsprogramms verändern.

Damit entsteht ein zeitlicher Zielkonflikt.

Einerseits sollen klinische Studien ausreichend belastbare und gegebenenfalls langfristige Evidenz erzeugen. Andererseits verlängert eine lange Entwicklungs- und Beobachtungszeit den Zeitraum, in dem sich die relevante Versorgung und damit die zVT verändern können.

Besonders problematisch kann dies werden, wenn eine hochwertige randomisierte Studie gegen einen Comparator durchgeführt wurde, der bei Studienplanung dem erwarteten Therapiestandard entsprach, zum Zeitpunkt der deutschen Nutzenbewertung aber nicht mehr die relevante zVT abbildet.

Das bedeutet nicht, dass in dynamischen Indikationsgebieten jede zukünftige zVT vorhergesagt werden kann. Für die Evidenzplanung ist jedoch relevant, plausible Veränderungen des Therapiestandards früh zu identifizieren und deren Konsequenzen für die spätere deutsche Bewertungsfrage zu prüfen.

Eine zVT-Änderung kann die Verwertbarkeit der klinischen Evidenz verändern

Ändert sich die zVT, kann sich auch die Frage ändern, welche klinische Evidenz für die Nutzenbewertung unmittelbar verwertbar ist. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Studien weiterhin einen geeigneten Vergleich für die neue Bewertungsfrage ermöglichen.

Bei Übereinstimmung von Studienkomparator und relevanter zVT kann ein direkter Vergleich vorliegen:

Studienkomparator = zVT → direkter Vergleich grundsätzlich möglich

Bei einer Abweichung muss die Evidenzsituation neu bewertet werden:

Studienkomparator ≠ zVT → alternative vergleichende Evidenz prüfen

Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Gibt es einen direkten Vergleich gegenüber der neuen zVT?

  • Ist ein adjustierter indirekter Vergleich möglich?

  • Gibt es einen geeigneten gemeinsamen Brückenkomparator?

  • Sind relevante Studien vollständig identifiziert?

  • Sind Populationen, Endpunkte und Studiendesigns ausreichend vergleichbar?

  • Liegen die erforderlichen Daten für die relevanten Patientengruppen vor?

Eine Veränderung der zVT kann deshalb zusätzliche Literaturrecherchen, Analysen oder eine Neubewertung des verfügbaren Evidenznetzwerks erforderlich machen.

Mehrere zVT-Szenarien können für die Evidenzplanung relevant sein

Wenn der zukünftige Therapiestandard nicht stabil vorhersehbar ist, kann die Evidenzplanung mehrere plausible zVT-Szenarien berücksichtigen. Ziel ist nicht, jede denkbare zukünftige Entwicklung abzubilden, sondern Veränderungen zu identifizieren, die die Verwertbarkeit der klinischen Evidenz wesentlich beeinflussen könnten.

Situation

Frage für die Evidenzplanung

Direkter Vergleich mit erwarteter zVT

Bildet die Studie Population, Dosierung, Endpunkte und Umsetzung der zVT angemessen ab?

Kein direkter Vergleich

Ist ein methodisch geeigneter indirekter Vergleich möglich?

Mehrere mögliche zVT

Welche Evidenz steht für die unterschiedlichen Comparator-Szenarien zur Verfügung?

zVT noch nicht eindeutig

Welche Entwicklungen können den Therapiestandard bis zur Nutzenbewertung verändern?

Neue Therapie verändert den Standard

Muss das relevante Evidenznetzwerk neu bewertet werden?

Mehrere Patientengruppen

Welche zVT und welche Evidenz gelten für die jeweilige Population?

Ein solches Szenariodenken kann insbesondere in dynamischen Indikationsgebieten helfen, mögliche Evidenzlücken früher zu erkennen.

Indirekte Vergleiche können bei einer abweichenden zVT relevant werden

Fehlt ein geeigneter direkter Vergleich gegenüber der relevanten zVT, kann ein indirekter Vergleich eine mögliche Evidenzoption darstellen. Seine methodische Machbarkeit hängt jedoch von der verfügbaren Studienlandschaft ab.

Bei einem adjustierten indirekten Vergleich wird die relative Wirkung des neuen Arzneimittels und der zVT über einen geeigneten gemeinsamen Brückenkomparator verbunden.

Dafür müssen unter anderem:

  • ein geeignetes Evidenznetzwerk vorhanden sein,

  • relevante Studien vollständig identifiziert werden,

  • die eingeschlossenen Studien ausreichend ähnlich sein,

  • Populationen und Endpunkte vergleichbar sein,

  • die erforderlichen Daten vollständig verfügbar sein.

Ob ein indirekter Vergleich möglich ist, sollte deshalb möglichst früh geprüft werden. Wird eine Abweichung zwischen Studienkomparator und zVT erst kurz vor der Dossiereinreichung erkannt, können Zeit und Datenverfügbarkeit die möglichen Evidenzoptionen zusätzlich begrenzen.

Methoden und Anforderungen für direkte und indirekte Vergleiche werden im Leitfaden zum AMNOG-Dossier vertieft.

Orphan Drugs folgen bei der zVT einer besonderen Bewertungslogik

Für Orphan Drugs gilt im vereinfachten AMNOG-Verfahren eine besondere Regelung für den Nachweis des Zusatznutzens. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind, gilt der medizinische Zusatznutzen aufgrund der Zulassung als belegt.

In dieser Konstellation ist kein regulärer Nachweis des medizinischen Zusatznutzens gegenüber einer zVT erforderlich. Im Verfahren wird insbesondere das Ausmaß des Zusatznutzens bewertet.

Überschreitet das Arzneimittel die gesetzlich relevante Umsatzschwelle, kann dagegen eine reguläre Nutzenbewertung mit Nachweisen gegenüber der zVT erforderlich werden.

Die zVT kann deshalb auch bei Orphan Drugs für die längerfristige Evidenzplanung relevant sein, obwohl sie im vereinfachten Verfahren nicht dieselbe Funktion für den Nachweis des Zusatznutzens erfüllt wie in einem regulären AMNOG-Verfahren.

Die besonderen Dossieranforderungen werden im Leitfaden zum AMNOG-Dossier erläutert.

EU HTA ersetzt die zVT im deutschen AMNOG-Verfahren nicht

Die im Joint Clinical Assessment betrachteten Comparatoren ersetzen die deutsche zVT nicht. Das JCA bewertet relative klinische Effekte auf Grundlage des europäischen Assessment Scope, während die deutsche Nutzenbewertung den Zusatznutzen im nationalen AMNOG-Rahmen beurteilt.

Für Arzneimittel im Anwendungsbereich der EU-HTA-Verordnung müssen deshalb europäische und deutsche Vergleichsfragen miteinander abgeglichen werden:

JCA-PICO und Comparatoren → deutsche Patientengruppe → zVT → nationale AMNOG-Bewertung

Ein Comparator, der im JCA relevant ist, muss nicht automatisch der deutschen zVT entsprechen. Umgekehrt kann eine für Deutschland relevante zVT nur einen Teil der europäischen PICO-Konstellationen betreffen.

Für die Evidenzplanung ist deshalb entscheidend, früh zu prüfen, welche JCA-Vergleiche die deutsche Bewertungsfrage bereits abdecken und für welche zVT zusätzliche oder anders aufbereitete Evidenz benötigt wird.

Die zVT entlang des AMNOG-Verfahrens prüfen

Die zVT sollte nicht als einmalige Festlegung zu Beginn der AMNOG-Vorbereitung verstanden werden. Ihre Relevanz und die verfügbare Evidenz sollten entlang des Entwicklungs- und Bewertungsprozesses wiederholt geprüft werden.

Zeitpunkt

Zentrale Frage

Klinische Entwicklung

Welche zVT ist zum späteren Verfahrensstart plausibel?

G-BA-Beratung

Welche zVT nennt der G-BA auf Basis des aktuellen Kenntnisstands?

Laufende Entwicklung

Haben sich Therapiestandard, Leitlinien, Evidenz oder verfügbare Therapieoptionen verändert?

Dossiervorbereitung

Welche zVT ist aktuell relevant und welche Evidenz steht für den Vergleich zur Verfügung?

Dossiereinreichung

Ist die aktuelle zVT im Dossier angemessen adressiert?

Nutzenbewertung

Entspricht der verwendete Bewertungsmaßstab weiterhin den Annahmen der Dossierstrategie?

Stellungnahme und Anhörung

Müssen Veränderungen oder abweichende Einschätzungen zur zVT fachlich adressiert werden?

G-BA-Beschluss

Welche zVT liegt der abschließenden Bewertung des Zusatznutzens zugrunde?

Die zVT verbindet damit mehrere Phasen des AMNOG-Verfahrens. Eine frühe G-BA-Beratung kann Orientierung schaffen, ersetzt aber nicht die weitere Beobachtung des Therapiestandards. Ebenso löst eine einmal entwickelte Comparator-Strategie nicht automatisch die spätere Evidenzfrage.

Für die AMNOG-Vorbereitung ist entscheidend, ob die zum jeweiligen Zeitpunkt relevante zVT mit der verfügbaren klinischen Evidenz zusammenpasst.

Häufige Fragen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Was ist die zweckmäßige Vergleichstherapie?

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom G-BA festgelegte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels im AMNOG-Verfahren. Der Zusatznutzen wird für die relevanten Patientengruppen gegenüber der jeweiligen zVT bewertet.

Wer legt die zVT fest?

Die zVT wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Grundlage sind insbesondere das Anwendungsgebiet, der aktuelle medizinische Kenntnisstand, die Versorgungssituation sowie die für die zVT geltenden Kriterien der AM-NutzenV und der Verfahrensordnung des G-BA.

Nach welchen Kriterien legt der G-BA die zVT fest?

Der G-BA berücksichtigt unter anderem den Zulassungsstatus möglicher Arzneimittel, die Erbringbarkeit nichtmedikamentöser Behandlungen in der GKV, bestehende G-BA-Beschlüsse und Empfehlungen sowie den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

Ist die zVT aus einer G-BA-Beratung bindend?

Nein. Die im Rahmen einer G-BA-Beratung benannte zVT basiert auf dem Kenntnisstand zum Beratungszeitpunkt. Veränderungen des Therapiestandards, neue Evidenz, neue Therapieoptionen oder Änderungen der relevanten Population können zu einer späteren Anpassung führen.

Kann sich die zVT während eines AMNOG-Verfahrens ändern?

Ja. Die relevante Vergleichstherapie kann sich bis zur abschließenden Beschlussfassung verändern. Für die Evidenzplanung ist deshalb entscheidend, Entwicklungen im Indikationsgebiet auch nach einer frühen G-BA-Beratung weiter zu beobachten.

Können für ein Anwendungsgebiet mehrere zVT gelten?

Ja. Der G-BA kann ein Anwendungsgebiet in mehrere Patientengruppen unterteilen und für diese unterschiedliche zVT festlegen. Der Zusatznutzen wird dann für die jeweiligen Patientengruppen gegenüber der entsprechenden Vergleichstherapie bewertet.

Was bedeutet „individualisierte Therapie" als zVT?

Bei einer individualisierten Therapie richtet sich die Auswahl der Vergleichstherapie nach explizit benannten patientenindividuellen Kriterien. Dazu können beispielsweise Vortherapie, Schweregrad, Tumorlokalisation oder Mutation gehören.

Was bedeutet „Therapie nach ärztlicher Maßgabe"?

Bei einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe erfolgt die Auswahl der Behandlung stärker anhand der ärztlichen Einschätzung der individuellen Versorgungssituation. Welche Therapieoptionen als geeignete Komparatoren gelten, sollte anhand der konkreten zVT-Festlegung und der ergänzenden Hinweise des G-BA geprüft werden.

Kann Off-Label-Use Teil der zVT sein?

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine zulassungsüberschreitende Arzneimittelanwendung bei der Festlegung der zVT berücksichtigt werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, der medizinische Kenntnisstand und die konkrete Festlegung des G-BA.

Was passiert, wenn eine Studie nicht gegen die zVT vergleicht?

Fehlt ein geeigneter direkter Vergleich gegenüber der relevanten zVT, muss geprüft werden, welche alternative vergleichende Evidenz verfügbar ist. Abhängig von der Studienlandschaft kann beispielsweise ein adjustierter indirekter Vergleich infrage kommen.

Ersetzt ein JCA-Comparator unter EU HTA die deutsche zVT?

Nein. Die Comparatoren des Joint Clinical Assessment ergeben sich aus dem europäischen Assessment Scope und ersetzen die deutsche zVT nicht. Für das AMNOG-Verfahren bleibt die vom G-BA bestimmte nationale Vergleichstherapie relevant.

Wer unterstützt bei zVT-Strategie und Evidenzplanung?

co.value unterstützt pharmazeutische Unternehmen bei der Einordnung der zVT im Rahmen der deutschen Market-Access- und Evidenzplanung. Dazu können die Herleitung möglicher Vergleichstherapien, die Vorbereitung einer G-BA-Beratung, die Bewertung unterschiedlicher zVT-Szenarien und die Prüfung der verfügbaren Evidenz für das spätere AMNOG-Dossier gehören.

Häufige Fragen

Was ist die zweckmäßige Vergleichstherapie?

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom G-BA festgelegte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels im AMNOG-Verfahren. Der Zusatznutzen wird für die relevanten Patientengruppen gegenüber der jeweiligen zVT bewertet.

Wer legt die zVT fest?

Die zVT wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Grundlage sind insbesondere das Anwendungsgebiet, der aktuelle medizinische Kenntnisstand, die Versorgungssituation sowie die für die zVT geltenden Kriterien der AM-NutzenV und der Verfahrensordnung des G-BA.

Nach welchen Kriterien legt der G-BA die zVT fest?

Der G-BA berücksichtigt unter anderem den Zulassungsstatus möglicher Arzneimittel, die Erbringbarkeit nichtmedikamentöser Behandlungen in der GKV, bestehende G-BA-Beschlüsse und Empfehlungen sowie den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

Ist die zVT aus einer G-BA-Beratung bindend?

Nein. Die im Rahmen einer G-BA-Beratung benannte zVT basiert auf dem Kenntnisstand zum Beratungszeitpunkt. Veränderungen des Therapiestandards, neue Evidenz, neue Therapieoptionen oder Änderungen der relevanten Population können zu einer späteren Anpassung führen.

Kann sich die zVT während eines AMNOG-Verfahrens ändern?

Ja. Die relevante Vergleichstherapie kann sich bis zur abschließenden Beschlussfassung verändern. Für die Evidenzplanung ist deshalb entscheidend, Entwicklungen im Indikationsgebiet auch nach einer frühen G-BA-Beratung weiter zu beobachten.

Können für ein Anwendungsgebiet mehrere zVT gelten?

Ja. Der G-BA kann ein Anwendungsgebiet in mehrere Patientengruppen unterteilen und für diese unterschiedliche zVT festlegen. Der Zusatznutzen wird dann für die jeweiligen Patientengruppen gegenüber der entsprechenden Vergleichstherapie bewertet.

Was bedeutet „individualisierte Therapie" als zVT?

Bei einer individualisierten Therapie richtet sich die Auswahl der Vergleichstherapie nach explizit benannten patientenindividuellen Kriterien. Dazu können beispielsweise Vortherapie, Schweregrad, Tumorlokalisation oder Mutation gehören.

Was bedeutet „Therapie nach ärztlicher Maßgabe"?

Bei einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe erfolgt die Auswahl der Behandlung stärker anhand der ärztlichen Einschätzung der individuellen Versorgungssituation. Welche Therapieoptionen als geeignete Komparatoren gelten, sollte anhand der konkreten zVT-Festlegung und der ergänzenden Hinweise des G-BA geprüft werden.

Kann Off-Label-Use Teil der zVT sein?

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine zulassungsüberschreitende Arzneimittelanwendung bei der Festlegung der zVT berücksichtigt werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, der medizinische Kenntnisstand und die konkrete Festlegung des G-BA.

Was passiert, wenn eine Studie nicht gegen die zVT vergleicht?

Fehlt ein geeigneter direkter Vergleich gegenüber der relevanten zVT, muss geprüft werden, welche alternative vergleichende Evidenz verfügbar ist. Abhängig von der Studienlandschaft kann beispielsweise ein adjustierter indirekter Vergleich infrage kommen.

Ersetzt ein JCA-Comparator unter EU HTA die deutsche zVT?

Nein. Die Comparatoren des Joint Clinical Assessment ergeben sich aus dem europäischen Assessment Scope und ersetzen die deutsche zVT nicht. Für das AMNOG-Verfahren bleibt die vom G-BA bestimmte nationale Vergleichstherapie relevant.

Wer unterstützt bei zVT-Strategie und Evidenzplanung?

co.value unterstützt pharmazeutische Unternehmen bei der Einordnung der zVT im Rahmen der deutschen Market-Access- und Evidenzplanung. Dazu können die Herleitung möglicher Vergleichstherapien, die Vorbereitung einer G-BA-Beratung, die Bewertung unterschiedlicher zVT-Szenarien und die Prüfung der verfügbaren Evidenz für das spätere AMNOG-Dossier gehören.

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