Leitfaden

AMNOG-Verfahren: Ablauf und Vorbereitung der frühen Nutzenbewertung

Das AMNOG-Verfahren führt von der Einreichung des Nutzendossiers über die frühe Nutzenbewertung und den GBA-Beschluss bis zur anschließenden Vereinbarung des Erstattungsbetrags für ein neues Arzneimittel in Deutschland. Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bildet damit ein

Das AMNOG-Verfahren führt von der Einreichung des Nutzendossiers über die frühe Nutzenbewertung und den G-BA-Beschluss bis zur anschließenden Vereinbarung des Erstattungsbetrags für ein neues Arzneimittel in Deutschland. Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bildet damit einen zentralen Teil des AMNOG-Verfahrens, ist aber nicht mit dem gesamten Verfahren gleichzusetzen.

Für pharmazeutische Unternehmen beginnt die fachliche Vorbereitung bereits vor der Dossiereinreichung. Die erwartete zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT), relevante Patientengruppen, patientenrelevante Endpunkte und die verfügbare klinische Evidenz bestimmen, welche Bewertungsfragen sich später im AMNOG-Dossier und in der Nutzenbewertung stellen.

Die einzelnen Phasen bauen deshalb aufeinander auf: Die G-BA-Beratung kann frühe Orientierung für die Evidenzplanung geben. Das AMNOG-Dossier bereitet die vorhandene Evidenz für die deutsche Bewertungsfrage auf. IQWiG und G-BA bewerten diese Evidenz anschließend im Hinblick auf den Zusatznutzen. Stellungnahme und mündliche Anhörung adressieren offene Bewertungsfragen vor dem abschließenden G-BA-Beschluss.

Regulatorischer Stand: Oktober 2026. Fristen, formale Anforderungen und methodische Vorgaben sollten für ein konkretes Verfahren anhand der jeweils aktuellen Primärquellen geprüft werden.

Wer einen einzelnen Verfahrensschritt vertiefen möchte, findet im Leitfaden zur G-BA-Beratung die Vorbereitung der Beratung, im Leitfaden zum AMNOG-Dossier die Anforderungen an die Einreichung, im Leitfaden zur zweckmäßigen Vergleichstherapie die Planung des Vergleichsmaßstabs und im Leitfaden zu Stellungnahme und mündlicher Anhörung die Vorbereitung auf die Diskussion mit dem G-BA.

AMNOG-Verfahren im Überblick

Das AMNOG-Verfahren verbindet die frühe Nutzenbewertung eines neuen Arzneimittels mit der anschließenden Vereinbarung eines Erstattungsbetrags. Der formale Start der frühen Nutzenbewertung erfolgt mit der Dossiereinreichung. Die fachliche Vorbereitung auf die deutsche Bewertungsfrage setzt jedoch bereits früher an.

G-BA-Beratung und Evidenzplanung → AMNOG-Dossier → frühe Nutzenbewertung → Stellungnahme und mündliche Anhörung → G-BA-Beschluss → Erstattungsbetrag

Phase

Typischer Zeitpunkt

Funktion

G-BA-Beratung und Evidenzplanung

vor Verfahrensstart

Deutsche Bewertungsfrage und mögliche Evidenzanforderungen vorbereiten

AMNOG-Dossier

Verfahrensstart

Evidenz für die deutsche Nutzenbewertung einreichen

Frühe Nutzenbewertung

erste drei Monate

Eingereichte Evidenz gegenüber der zVT bewerten

Stellungnahme und Anhörung

nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung

Relevante offene Bewertungsfragen adressieren

G-BA-Beschluss

innerhalb von sechs Monaten

Entscheidung über den Zusatznutzen

Erstattungsbetrag

nach dem G-BA-Beschluss

Übergang in die Erstattungsbetragsverhandlung

Die gesetzliche Timeline beschreibt allerdings nur einen Teil der AMNOG-Vorbereitung. Ob die eingereichte Evidenz die deutsche Bewertungsfrage tatsächlich abdeckt, hängt wesentlich von Entscheidungen ab, die bereits während der klinischen Entwicklung und vor der Dossiererstellung getroffen werden.

Die AMNOG-Vorbereitung beginnt vor der Dossiereinreichung

Die formale frühe Nutzenbewertung beginnt mit der Dossiereinreichung, die Voraussetzungen für bewertbare Evidenz entstehen jedoch wesentlich früher. Studiendesign, Vergleichstherapie, Studienpopulation, Endpunkte und statistische Planung beeinflussen, welche Evidenz später für die deutsche Nutzenbewertung zur Verfügung steht.

Für die AMNOG-Vorbereitung müssen deshalb mehrere Ebenen miteinander verbunden werden:

klinisches Entwicklungsprogramm → zugelassenes Anwendungsgebiet → deutsche Bewertungsfrage → bewertbare Evidenz

Eine für die Zulassung geeignete Studie muss nicht automatisch alle Anforderungen der deutschen Nutzenbewertung abdecken. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn der Kontrollarm nicht der späteren zVT entspricht, das Anwendungsgebiet in mehrere Patientengruppen unterteilt wird oder erhobene Endpunkte für die deutsche Bewertung nur eingeschränkt verwertbar sind.

Auch statistische Anforderungen sollten früh berücksichtigt werden. Nach Abschluss einer pivotalen Studie können vorhandene Daten zwar zusätzlich ausgewertet werden. Nicht erhobene Endpunkte oder für relevante Patientengruppen nicht verfügbare Daten lassen sich dagegen nicht nachträglich erzeugen.

AMNOG-Vorbereitung bedeutet deshalb nicht nur, ein Dossier rechtzeitig zu erstellen. Entscheidend ist, früh zu prüfen, ob das klinische Entwicklungsprogramm die erwartete deutsche Bewertungsfrage belastbar beantworten kann.

Die G-BA-Beratung verbindet Evidenzplanung und späteres AMNOG-Verfahren

Eine G-BA-Beratung kann zentrale Fragen der späteren deutschen Nutzenbewertung bereits vor der Dossiereinreichung adressieren. Besonders relevant kann sie sein, solange sich Erkenntnisse zu Vergleichstherapie, Population oder Endpunkten noch in der Evidenzplanung berücksichtigen lassen.

Zu den möglichen Beratungsgegenständen gehören insbesondere:

  • zweckmäßige Vergleichstherapie,

  • Studien- und Zielpopulation,

  • patientenrelevante Endpunkte,

  • Fragen zur geplanten Evidenzgenerierung,

  • weitere verfahrensrelevante methodische Fragestellungen.

Eine Beratung ist dabei keine Vorabentscheidung über den späteren Zusatznutzen. Die Nutzenbewertung erfolgt auf Grundlage der zum Verfahrenszeitpunkt verfügbaren Evidenz und des dann maßgeblichen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstands.

Für die weitere Vorbereitung ist deshalb vor allem relevant, welche Konsequenzen sich aus den Beratungsergebnissen für das Entwicklungsprogramm, die Analyseplanung und die spätere Dossierstrategie ergeben.

Die Voraussetzungen, Inhalte und Vorbereitung einer Beratung werden im Leitfaden zur G-BA-Beratung vertieft.

Die zVT bestimmt den Vergleichsmaßstab der Nutzenbewertung

Die zweckmäßige Vergleichstherapie definiert den Vergleichsmaßstab, gegenüber dem der Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels bewertet wird. Damit verbindet die zVT die frühe Evidenzplanung unmittelbar mit der späteren Nutzenbewertung.

Im günstigsten Fall liegt eine geeignete Studie vor, die das neue Arzneimittel direkt mit der für die betreffende Patientengruppe relevanten zVT vergleicht. Weicht der Studienkomparator von der deutschen Vergleichstherapie ab, muss geprüft werden, welche Evidenz für die deutsche Bewertungsfrage dennoch herangezogen werden kann und ob beispielsweise ein indirekter Vergleich möglich ist.

Zusätzliche Komplexität entsteht, wenn ein Anwendungsgebiet in mehrere Patientengruppen mit unterschiedlichen Vergleichstherapien unterteilt wird. Die Verwertbarkeit der vorhandenen Evidenz muss dann für die jeweiligen Bewertungsfragen separat betrachtet werden.

Die zVT ist zudem nicht zwangsläufig über die gesamte Entwicklungszeit unverändert. Neue Therapieoptionen, Leitlinien, klinische Evidenz oder Veränderungen der Versorgung können den relevanten Vergleichsmaßstab beeinflussen. Eine früh festgelegte Comparator-Strategie sollte deshalb während der Entwicklung gegen den aktuellen Stand des Indikationsgebiets geprüft werden.

Die Bestimmung der zVT und der Umgang mit möglichen Veränderungen werden im Leitfaden zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vertieft.

Population und Endpunkte bestimmen die Verwertbarkeit der Evidenz

Klinische Evidenz ist für die AMNOG-Nutzenbewertung nur dann vollständig nutzbar, wenn Population, Endpunkte und Analysen die deutsche Bewertungsfrage hinreichend abdecken. Eine Studie kann deshalb für die Zulassung aussagekräftig sein und dennoch nur einen Teil der späteren AMNOG-Fragestellung beantworten.

Bei der Population müssen drei Ebenen zusammenpassen:

Studienpopulation → zugelassenes Anwendungsgebiet → bewertete Patientengruppen

Unterschiede bei Vortherapie, Krankheitsstadium, Biomarkern oder anderen Patientenmerkmalen können dazu führen, dass für einzelne Patientengruppen unterschiedliche Evidenz oder Vergleichstherapien relevant werden.

Für die Bewertung des Zusatznutzens sind zudem patientenrelevante Effekte entscheidend. Dazu gehören insbesondere die Bereiche:

Mortalität → Morbidität → gesundheitsbezogene Lebensqualität → Nebenwirkungen

Nicht allein die Erhebung eines Endpunkts entscheidet über seine Verwertbarkeit. Auch Patientenrelevanz, Messinstrument, Operationalisierung, Datenqualität und statistische Auswertung können für die Bewertung relevant sein.

Das gilt ebenso für Subgruppen und zusätzliche Analysen. Bereits während der Studienplanung sollte deshalb geprüft werden, welche Auswertungen für die spätere deutsche Bewertungsfrage erforderlich werden könnten. Zusätzliche Analysen können vorhandene Daten nach Studienabschluss anders auswerten, aber keine nicht erhobenen Informationen ersetzen.

Das AMNOG-Dossier übersetzt die Evidenz in die deutsche Bewertungsfrage

Das AMNOG-Dossier bereitet die verfügbare Evidenz für die konkrete deutsche Bewertungsfrage auf. Es verbindet das zugelassene Anwendungsgebiet mit den relevanten Patientengruppen, der zVT, den verfügbaren Studien und der Herleitung des beanspruchten Zusatznutzens.

Für die Dossiererstellung muss deshalb geprüft werden, welche Evidenz für welche Patientengruppe und gegenüber welcher Vergleichstherapie tatsächlich vorliegt. Neben den Studienergebnissen sind dabei unter anderem die verwendeten Endpunkte, statistischen Analysen, Subgruppen und mögliche Limitationen der Evidenz relevant.

Gerade während dieser Aufbereitung können Fragen sichtbar werden, die später auch für die Nutzenbewertung entscheidend sind. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Abweichungen zwischen Studienkomparator und zVT,

  • Unterschiede zwischen Studien- und relevanter Zielpopulation,

  • Unsicherheiten bei einzelnen Endpunkten,

  • fehlende oder problematische Subgruppenanalysen,

  • Limitationen des Studiendesigns,

  • fehlende Daten oder hohe Anteile fehlender Werte,

  • Unsicherheiten bei statistischen Analysen.

Mit der Dossiereinreichung wechselt anschließend die Perspektive. Nicht mehr die Herleitung des Zusatznutzenclaims durch den pharmazeutischen Unternehmer steht im Mittelpunkt, sondern die Bewertung, ob die vorgelegte Evidenz diesen Claim trägt.

Aufbau, Module und Evidenzanforderungen werden im Leitfaden zum AMNOG-Dossier vertieft.

IQWiG und G-BA bewerten die Evidenz für den Zusatznutzen

Die frühe Nutzenbewertung prüft, ob und in welchem Ausmaß ein neues Arzneimittel gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen für die relevanten Patientengruppen zeigt. Grundlage ist das vom pharmazeutischen Unternehmer eingereichte Dossier.

Der G-BA ist für die frühe Nutzenbewertung zuständig und kann das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Bewertung des Dossiers beauftragen. Das IQWiG prüft die vorgelegte Evidenz und kann in seiner Bewertung zu einer anderen Einschätzung als der pharmazeutische Unternehmer kommen.

Die Bewertung lässt sich vereinfacht als Verbindung mehrerer Ebenen verstehen:

Dossier → zVT und Patientengruppe → patientenrelevante Endpunkte → Ergebnissicherheit → Ausmaß der Effekte → Gesamtaussage zum Zusatznutzen

Für die einzelnen patientenrelevanten Endpunkte wird zunächst betrachtet, welche Effekte gegenüber der zVT vorliegen und wie belastbar die zugrunde liegenden Ergebnisse sind. Dabei spielen unter anderem Studiendesign, Verzerrungspotenzial und Konsistenz der Ergebnisse eine Rolle.

Für positive oder negative Effekte wird anschließend deren Ausmaß beurteilt. Bei der Bewertung eines Zusatznutzens werden die Kategorien gering, beträchtlich, erheblich und, wenn eine Quantifizierung nicht möglich ist, nicht quantifizierbar unterschieden.

Davon getrennt wird die Wahrscheinlichkeit einer Aussage zum Zusatznutzen betrachtet. Abhängig von der Aussagesicherheit kann ein Anhaltspunkt, Hinweis oder Beleg für einen Zusatznutzen vorliegen.

Aus den Ergebnissen der relevanten Endpunkte entsteht schließlich eine Gesamtaussage. Positive Effekte in einem Endpunkt werden dabei nicht isoliert betrachtet. Auch Nachteile, Unsicherheiten und Ergebnisse in anderen patientenrelevanten Endpunkten können die Gesamtaussage beeinflussen.

Der Zusatznutzen kann außerdem für einzelne Patientengruppen unterschiedlich ausfallen. Ein Anwendungsgebiet kann deshalb zu mehreren Bewertungsfragen mit unterschiedlichen zVT und unterschiedlichen Aussagen zum Zusatznutzen führen.

Die Nutzenbewertung wird spätestens drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Dossiereinreichung veröffentlicht. Mit ihrer Veröffentlichung beginnt das Stellungnahmeverfahren. Die Nutzenbewertung ist damit ein wesentlicher Zwischenschritt, aber noch nicht die abschließende Entscheidung über den Zusatznutzen.

Stellungnahme und Anhörung adressieren offene Bewertungsfragen

Nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung können relevante Bewertungsfragen im schriftlichen Stellungnahmeverfahren und anschließend in der mündlichen Anhörung adressiert werden. Die Stellungnahme ist damit kein zweites Dossier, sondern setzt an den konkreten Ergebnissen und Kritikpunkten der veröffentlichten Bewertung an.

Für die schriftliche Stellungnahme steht nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung eine Frist von drei Wochen zur Verfügung. Je nach Verfahren können beispielsweise Fragen zur zVT, zur Berücksichtigung von Studien, zu patientenrelevanten Endpunkten, statistischen Analysen, Patientengruppen oder zur Herleitung des Zusatznutzens relevant sein.

Nicht jeder Kritikpunkt besitzt dabei dieselbe Bedeutung für die weitere Beschlussfassung. Entscheidend ist deshalb, welche Bewertungsfragen mit zusätzlicher Evidenz, ergänzenden Analysen oder fachlicher Argumentation adressiert werden können und welche Punkte für die spätere Entscheidung über den Zusatznutzen besonders relevant sind.

Die mündliche Anhörung ergänzt das schriftliche Verfahren. Sie ermöglicht die direkte fachliche Diskussion noch offener Bewertungsfragen mit dem G-BA. Im Mittelpunkt stehen deshalb nicht sämtliche Inhalte des Dossiers, sondern insbesondere diejenigen Punkte, die für die weitere Bewertung und Beschlussfassung relevant geblieben sind.

Die Vorbereitung von Stellungnahme und Anhörung wird im Leitfaden zu Stellungnahme und mündlicher Anhörung vertieft.

Der G-BA-Beschluss schließt die frühe Nutzenbewertung ab

Der G-BA-Beschluss enthält die abschließende Entscheidung über den Zusatznutzen und beendet damit die frühe Nutzenbewertung. In die Beschlussfassung fließen die Nutzenbewertung sowie die Erkenntnisse aus dem schriftlichen und mündlichen Stellungnahmeverfahren ein.

Der Beschluss kann für unterschiedliche Patientengruppen unterschiedliche Ergebnisse enthalten. Relevant sind dabei insbesondere die jeweilige zVT sowie Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des festgestellten Zusatznutzens.

Dossier → Nutzenbewertung → Stellungnahme und Anhörung → G-BA-Beschluss

Der G-BA-Beschluss beendet jedoch nicht das gesamte AMNOG-Verfahren. Auf die frühe Nutzenbewertung folgt die Erstattungsbetragsverhandlung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und dem GKV-Spitzenverband. Der festgestellte Zusatznutzen und die im Beschluss abgegrenzten Patientengruppen bilden dabei einen Teil des Rahmens für die nachfolgende wirtschaftliche Phase.

Die Erstattungsbetragsverhandlung ist damit eine Folgephase des AMNOG-Verfahrens. Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die klinische Evidenz und die frühe Nutzenbewertung bis zum G-BA-Beschluss.

EU HTA verändert die Schnittstelle zum AMNOG-Verfahren

Das Joint Clinical Assessment (JCA) ersetzt die deutsche frühe Nutzenbewertung nicht, verändert aber für betroffene Arzneimittel die Verbindung zwischen europäischer Evidenzbewertung und nationalem AMNOG-Verfahren. Die Entscheidung über den Zusatznutzen gegenüber der deutschen zVT bleibt national.

Für die AMNOG-Vorbereitung ist deshalb entscheidend, welche europäischen Bewertungsfragen die spätere deutsche Bewertungsfrage abdecken und an welchen Stellen nationale Anforderungen darüber hinausgehen.

Besonders relevant sind:

  • die für Deutschland maßgeblichen Patientengruppen,

  • die zweckmäßige Vergleichstherapie,

  • patientenrelevante Endpunkte,

  • relevante Subgruppen und Analysen,

  • nationale methodische Anforderungen,

  • die zum Start des AMNOG-Verfahrens verfügbare Evidenz.

JCA-PICO → deutsche Bewertungsfrage → zVT → nationale Evidenzanforderungen

Europäische und deutsche Evidenzplanung sollten deshalb nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. Entscheidend ist, ob die im europäischen Verfahren bewertete Evidenz auch die nationale Fragestellung trägt und welche zusätzlichen oder aktualisierten Inhalte für das AMNOG-Verfahren erforderlich sind. Hintergrund bieten EU HTA in Deutschland und das JCA-Verfahren.

Fachliche Vorbereitung entlang des AMNOG-Verfahrens

Die einzelnen Phasen des AMNOG-Verfahrens sind fachlich miteinander verbunden. Entscheidungen während der Evidenzplanung beeinflussen die spätere Dossiererstellung; die Struktur der eingereichten Evidenz bestimmt die Grundlage der Nutzenbewertung; und die Ergebnisse der Nutzenbewertung bestimmen wiederum, welche Fragen in Stellungnahme und Anhörung relevant werden.

Phase

Zentrale fachliche Frage

Klinische Entwicklung

Deckt das Studienprogramm die erwartete deutsche Bewertungsfrage ab?

G-BA-Beratung

Welche Unsicherheiten zu zVT, Population, Endpunkten und Evidenzanforderungen bestehen?

Evidenzplanung

Welche Konsequenzen ergeben sich für Studien, Endpunkte und statistische Analysen?

Dossiervorbereitung

Welche Evidenz liegt für welche Patientengruppe gegenüber welcher zVT vor?

Dossiereinreichung

Ist die relevante Evidenz vollständig und für die Nutzenbewertung nachvollziehbar aufbereitet?

Nutzenbewertung

Welche Evidenz wird für die Bewertung des Zusatznutzens herangezogen und welche offenen Bewertungsfragen entstehen?

Stellungnahme und Anhörung

Welche offenen Punkte können mit Evidenz, Analysen oder fachlicher Argumentation adressiert werden?

G-BA-Beschluss

Welcher Zusatznutzen wird für welche Patientengruppe gegenüber welcher zVT festgestellt?

Diese Verbindung erklärt, warum die AMNOG-Vorbereitung nicht erst mit der Dossiererstellung beginnen kann. Eine Abweichung zwischen Studienkomparator und späterer zVT kann die Verwertbarkeit der Evidenz beeinflussen. Die Abgrenzung der Patientengruppen bestimmt, welche Studiendaten für welche Bewertungsfrage relevant sind. Endpunkte und statistische Analysen beeinflussen wiederum, welche Effekte in der Nutzenbewertung berücksichtigt werden können.

Das AMNOG-Verfahren ist damit nicht nur eine Abfolge formaler Fristen. Für die Evidenzplanung entscheidend ist die Verbindung zwischen früher deutscher Bewertungsfrage, eingereichtem Dossier, Nutzenbewertung und anschließender Beschlussfassung.

Häufige Fragen zum AMNOG-Verfahren

Was ist das AMNOG-Verfahren?

Das AMNOG-Verfahren umfasst die frühe Nutzenbewertung eines neuen Arzneimittels und die daran anschließende Vereinbarung eines Erstattungsbetrags. Die frühe Nutzenbewertung beginnt mit der Dossiereinreichung und endet mit dem G-BA-Beschluss über den Zusatznutzen.

Wann beginnt die frühe Nutzenbewertung?

Die formale frühe Nutzenbewertung beginnt mit dem für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Dossiereinreichung. Die fachliche Vorbereitung beginnt früher, weil zVT, Population, Endpunkte und verfügbare Evidenz bereits vor der Einreichung für die spätere Bewertungsfrage relevant sind.

Wie lange dauert die frühe Nutzenbewertung?

Die Nutzenbewertung wird spätestens drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dossiereinreichung veröffentlicht. Nach dem anschließenden Stellungnahmeverfahren trifft der G-BA innerhalb der gesetzlichen Verfahrensfristen seine Entscheidung über den Zusatznutzen.

Welche Rolle spielt das IQWiG im AMNOG-Verfahren?

Der G-BA kann das IQWiG mit der Bewertung des eingereichten Dossiers beauftragen. Das IQWiG bewertet die vorgelegte Evidenz und leitet daraus Aussagen zu Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens gegenüber der zVT ab. Die abschließende Entscheidung trifft der G-BA.

Was ist die zVT im AMNOG-Verfahren?

Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist der vom G-BA bestimmte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens. Sie kann für unterschiedliche Patientengruppen verschieden sein und beeinflusst wesentlich, welche klinische Evidenz für die jeweilige Bewertungsfrage relevant ist.

Was passiert nach der Nutzenbewertung?

Nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung beginnt das Stellungnahmeverfahren. Pharmazeutische Unternehmen und weitere Stellungnahmeberechtigte können sich schriftlich äußern; anschließend findet die mündliche Anhörung statt. Danach entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen.

Wann entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen?

Der G-BA trifft seine Entscheidung nach Abschluss der Nutzenbewertung und des Stellungnahmeverfahrens. Der Beschluss enthält die abschließende Bewertung des Zusatznutzens für die relevanten Patientengruppen gegenüber der jeweiligen zVT.

Ersetzt EU HTA das deutsche AMNOG-Verfahren?

Nein. Das Joint Clinical Assessment schafft eine gemeinsame europäische klinische Bewertung, ersetzt aber weder die nationale Entscheidung über den Zusatznutzen noch die deutsche Erstattungsbetragsfindung. Für das AMNOG-Verfahren bleiben insbesondere die deutsche Bewertungsfrage, die zVT und nationale methodische Anforderungen relevant.

Häufige Fragen

Was ist das AMNOG-Verfahren?

Das AMNOG-Verfahren umfasst die frühe Nutzenbewertung eines neuen Arzneimittels und die daran anschließende Vereinbarung eines Erstattungsbetrags. Die frühe Nutzenbewertung beginnt mit der Dossiereinreichung und endet mit dem G-BA-Beschluss über den Zusatznutzen.

Wann beginnt die frühe Nutzenbewertung?

Die formale frühe Nutzenbewertung beginnt mit dem für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Dossiereinreichung. Die fachliche Vorbereitung beginnt früher, weil zVT, Population, Endpunkte und verfügbare Evidenz bereits vor der Einreichung für die spätere Bewertungsfrage relevant sind.

Wie lange dauert die frühe Nutzenbewertung?

Die Nutzenbewertung wird spätestens drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dossiereinreichung veröffentlicht. Nach dem anschließenden Stellungnahmeverfahren trifft der G-BA innerhalb der gesetzlichen Verfahrensfristen seine Entscheidung über den Zusatznutzen.

Welche Rolle spielt das IQWiG im AMNOG-Verfahren?

Der G-BA kann das IQWiG mit der Bewertung des eingereichten Dossiers beauftragen. Das IQWiG bewertet die vorgelegte Evidenz und leitet daraus Aussagen zu Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens gegenüber der zVT ab. Die abschließende Entscheidung trifft der G-BA.

Was ist die zVT im AMNOG-Verfahren?

Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist der vom G-BA bestimmte Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Zusatznutzens. Sie kann für unterschiedliche Patientengruppen verschieden sein und beeinflusst wesentlich, welche klinische Evidenz für die jeweilige Bewertungsfrage relevant ist.

Was passiert nach der Nutzenbewertung?

Nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung beginnt das Stellungnahmeverfahren. Pharmazeutische Unternehmen und weitere Stellungnahmeberechtigte können sich schriftlich äußern; anschließend findet die mündliche Anhörung statt. Danach entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen.

Wann entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen?

Der G-BA trifft seine Entscheidung nach Abschluss der Nutzenbewertung und des Stellungnahmeverfahrens. Der Beschluss enthält die abschließende Bewertung des Zusatznutzens für die relevanten Patientengruppen gegenüber der jeweiligen zVT.

Ersetzt EU HTA das deutsche AMNOG-Verfahren?

Nein. Das Joint Clinical Assessment schafft eine gemeinsame europäische klinische Bewertung, ersetzt aber weder die nationale Entscheidung über den Zusatznutzen noch die deutsche Erstattungsbetragsfindung. Für das AMNOG-Verfahren bleiben insbesondere die deutsche Bewertungsfrage, die zVT und nationale methodische Anforderungen relevant.

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