Ein Verfahren. Genauer hingeschaut.
Im Donidalorsen-Verfahren blieb Berotralstat Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Garadacimab wurde dagegen nicht aufgenommen, obwohl der G-BA bereits einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen von Garadacimab gegenüber Berotralstat festgestellt hatte.
Der Fall zeigt, wie stark sich die Evidenzlage zwischen einer frühen zVT-Bestimmung und dem späteren G-BA-Beschluss verändern kann.
Die zVT für Donidalorsen basierte auf dem Stand von März 2025
Für Donidalorsen bestimmte der G-BA eine Routine-Prophylaxe mit C1-Esterase-Inhibitor, Lanadelumab oder Berotralstat als zVT. Der zugrunde liegende zVT-Korb geht auf eine Beratung vom März 2025 zurück.
Danach entwickelte sich die Therapielandschaft weiter:
- 21. August 2025: Garadacimab erhält einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber Berotralstat.
- 1. März 2026: Das Donidalorsen-Verfahren beginnt.
- Mai 2026: Eine aktualisierte internationale WAO-Leitlinie berücksichtigt Garadacimab bei der Langzeitprophylaxe.
- 20. August 2026: Der G-BA beschließt zu Donidalorsen. Die zVT bleibt C1-Esterase-Inhibitor, Lanadelumab oder Berotralstat.
Garadacimab war damit zum Zeitpunkt des Donidalorsen-Verfahrens bereits zugelassen, nutzenbewertet und in der aktuellen Leitlinienlandschaft angekommen.
Berotralstat als zVT wurde im Verfahren selbst hinterfragt
Die Konstellation wurde auch in der mündlichen Anhörung aufgegriffen.
Für NICE hatte der pharmazeutische Unternehmer einen indirekten Vergleich von Donidalorsen gegenüber Garadacimab durchgeführt. Gleichzeitig wurde diskutiert, warum für das deutsche Verfahren kein entsprechender Vergleich vorgelegt worden war.
Auch der G-BA thematisierte die bestehende zVT ausdrücklich. Am Ende blieb Berotralstat dennoch Teil der zVT. Garadacimab wurde nicht aufgenommen.
Donidalorsen zeigt die Dynamik der zVT
Der Fall zeigt ein relevantes Spannungsfeld für die AMNOG-Evidenzplanung: Eine frühe zVT-Beratung gibt die Vergleichstherapie zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. Die Evidenz- und Versorgungslage kann sich danach weiterentwickeln.
Für Hersteller reicht es deshalb nicht, die zVT nur zum Zeitpunkt der Beratung zu betrachten. Neue Zulassungen, G-BA-Beschlüsse und Leitlinien können bis zum Beginn der Nutzenbewertung die Ausgangslage verändern.
Bei Donidalorsen führte diese Entwicklung nicht zu einer Anpassung der zVT. Sie wirft aber eine grundsätzliche Frage auf: Wann hat sich die Evidenz- und Versorgungslage so weit verändert, dass eine bereits bestimmte zVT neu bewertet werden sollte?